Ausweisung von
nichtdeutschen Bürgern
Gesetz über
die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet.
Vom 9. Juli 1990. Zuletzt geändert durch das
Gesetz zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom
29. Oktober 1997.
(Ausländergesetz -AuslG, Auszug, BGBl. I S. 1354, BGBl. I, S.
2584)
§ 45
Ausweisung
(1) Ein Ausländer
kann)*
ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche
Sicherheit und Ordnung oder sonstige
erhebliche Interessen der
Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
)* und warum weist
man sie dann nicht aus? Hat die OMF-BRD zu viel Geld
übrig?
§ 46 Einzelne Ausweisungsgründe
Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
1. die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an
Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit
Gewaltanwendung droht,
2. einen nicht nur vereinzelten oder
geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder
behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen oder außerhalb des
Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im Bundesgebiet als vorsätzliche
Straftat anzusehen ist,
3. gegen eine für die Ausübung der
Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung
verstößt,
4. Heroin, Cocain oder ein vergleichbar gefährliches
Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner
Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht,
5. durch sein Verhalten die öffentliche
Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist,
6. für sich, seine Familienangehörigen,
die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt
verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt
getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt
oder in Anspruch nehmen muß oder
7. Hilfe zur Erziehung außerhalb der eigenen Familie oder Hilfe für junge Volljährige nach dem Achten Buch
Sozialgesetzbuch erhält;
das gilt nicht für einen Minderjährigen, dessen Eltern oder
dessen allein personensorgeberechtigter Elternteil sich rechtmäßig)* im Bundesgebiet aufhalten.
)*Und falls dieser Elternteil Sozialhilfe
erhält? Was dann?
§ 47 Ausweisung wegen besonderer Gefährlichkeit
(1) Ein Ausländer wird)*
ausgewiesen, wenn er wegen einer
oder mehrerer vorsätzlicher
Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe
von mindestens drei Jahren verurteilt worden
ist
oder wegen vorsätzlicher
Straftaten innerhalb von fünf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen
von zusammen mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt oder bei der
letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist
oder wegen einer
vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, wegen
Landfriedensbruches unter den in §125
Satz 2 des Strafgesetzbuches
genannten Vorraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen
öffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen
Landfriedenbruches gemäß
§125
des Strafgesetzbuches
rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung
ausgesetzt worden ist.
(2) Ein Ausländer wird in der
Regel)* ausgewiesen, wenn er
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer
Jugendstrafe von mindestens zwei
Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden
ist, den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider
ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder
ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr
bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet
oder Beihilfe leistet oder sich im Rahmen einer verbotenen oder aufgelösten
Versammlung oder eines verbotenen oder aufgelösten Aufzugs an Gewalttätigkeiten
gegen Menschen oder Sachen, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche
Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, als Täter
oder Teilnehmer beteiligt.
(3)
Ein Ausländer, der nach §48 Abs. 1 erhöhten Ausweisungsschutz genießt, wird in den
Fällen des Absatzes 1 in der Regel ausgewiesen)*. In den Fällen des Absatzes 2 wird über seine
Ausweisung nach Ermessen entschieden. Über die Ausweisung eines heranwachsenden
Ausländers, der im Bundesgebiet aufgewachsen ist und eine unbefristete
Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, wird in den
Fällen der Absätze 1 und 2 nach Ermessen entschieden. Auf minderjährige
Ausländer finden Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 keine Anwendung.
)* Wenn das keine klaren Aussagen
sind! Aber es passiert offensichtlich nichts!